Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Floh e.V. |
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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1 Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr“ Floh e.V. 2 Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach dem BGB. 3 Der Verein ist gem. § 55 BGB beim Amtsgericht Schmalkalden eingetragen. 4 Der Sitz des Vereins ist Floh.
§ 2 Zweck des Vereins
1 Der Verein „Freiwillige Feuerwehr“ Floh e.V. Hat die Aufgabe: a.) Das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Floh-Seligenthal zu fördern. b.) Für den Brandschutz zu werben. c.) Interessierte Einwohner für die Mitarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr zu gewinnen d.) Die Jugendfeuerwehr zu fördern. e.) Zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten f.) Die Feuerwehrmusik, sowie deren Brauchtum und Tradition zu pflegen.
2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Brandschutzgesetzes. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Mittel/Zwecke.
3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, begünstigt werden.
4 Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus: a.) den Mitgliedern der Einsatzabteilungen b.) Den Mitgliedern der Jugendabteilung c.) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung d.) den fördernden Mitgliedern e.) den Mitgliedern Musikzug
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a.) durch die jährlichen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist. b.) durch freiwillige Zuwendungen c.) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln d.) aus der Durchführung von Veranstaltungen
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a.) Mitgliederversammlungen b.) Vereinsvorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind:
a.) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge b.) Die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers und Pressewartes c.) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d.) Die Genehmigung der Jahresrechnung e.) Entlastung des Vorstandes f.) Wahl der Revisionskommission auf die Dauer von drei Jahren g.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen h.) Wahl von Ehrenmitgliedern i.) Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein j.) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
§ 9 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei keiner Beschlussfähigkeit muss innerhalb einer Frist von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3 Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden, Rechnungsführer, Schriftführer und Beisitzer werden geheim gewählt. Gewählt ist,
4 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vereinsvorsitzenden
5 Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben
§ 10 Vereinsvorstand
1 Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Rechnungsführer d) dem Schriftführer und Pressewart e) dem Jugendfeuerwehrwart f) den vier Beisitzern g) dem Wehrführer und seinem Stellvertreter - sofern der Wehrführer und sein Stellvertreter nicht gewählte Vorstandsmitglieder sind, sind sie Kraft ihrer Funktion,Mitglieder des Vorstandes
2 Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3 Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung.
4 Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
§ 13 Rechnungswesen
§ 13 Jugendfeuerwehren
Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung
§ 14 Auflösung
1 Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind u. mit ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
2 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Einberufen werden, in der,
3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Floh, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung
§ 15
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung des Vereins richtet sich nach dem § 33 BGB, Absatz 1.
Floh, den 12.01.2002 |
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