Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Floh e.V.

 § 1

Name, Sitz und Rechtsform

 

 

1        Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr“ Floh e.V.

2        Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach dem BGB.

3        Der Verein ist gem. § 55 BGB beim Amtsgericht Schmalkalden eingetragen.

4        Der Sitz des Vereins ist Floh.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

 

1         Der Verein „Freiwillige Feuerwehr“ Floh e.V. Hat die Aufgabe:

a.)   Das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Floh-Seligenthal zu fördern.

b.)   Für den Brandschutz zu werben.

c.)    Interessierte Einwohner für die Mitarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr zu gewinnen

d.)   Die Jugendfeuerwehr zu fördern.

e.)   Zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten

f.)      Die Feuerwehrmusik, sowie deren Brauchtum und Tradition zu pflegen.

 

2         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Brandschutzgesetzes. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Mittel/Zwecke.
Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereines.

 

3         Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, begünstigt werden.

 

4         Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

 

§ 3

Mitglieder des Vereins

 

 

Der Verein besteht aus:      a.)  den Mitgliedern der Einsatzabteilungen

b.)   Den Mitgliedern der Jugendabteilung

c.)    den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung

d.)   den fördernden Mitgliedern

e.)   den Mitgliedern Musikzug

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.
    Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, bei keinerlei finanziellen Ansprüchen an den Verein.

 

  1. Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen teil und
    haben den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

 

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben,
    auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss der Mitgliederversammlungen.

 

  1. Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss aus dem Verein enden. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrecht verliert.

 

  1. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft

 

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

 

  1. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet unter Berücksichtigung der Abschnitte 4-7 mit dem Tod.

 

 

§ 5

Mittel

 

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

 

a.)   durch die jährlichen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.

b.)   durch freiwillige Zuwendungen

c.)    durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

d.)   aus der Durchführung von Veranstaltungen

 

 

 

 

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

 

Die Organe des Vereins sind:   

 

a.)  Mitgliederversammlungen

b.) Vereinsvorstand

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und
    ist mind. 1 mal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.

 

  1. Anträge auf Ergänzung zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
    dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

 

  1. Auf Antrag von mind. einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.

 

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind:

 

a.)   Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

b.)   Die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers und Pressewartes
und der Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren

c.)    Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d.)   Die Genehmigung der Jahresrechnung

e.)   Entlastung des Vorstandes

f.)      Wahl der Revisionskommission auf die Dauer von drei Jahren

g.)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h.)    Wahl von Ehrenmitgliedern

i.)      Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein

j.)      Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

 

 

 

 

§ 9

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

 

1         Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei keiner Beschlussfähigkeit muss innerhalb einer Frist von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.

 

2         Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

3         Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden, Rechnungsführer, Schriftführer und Beisitzer werden geheim gewählt. Gewählt ist,
wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

 

4         Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vereinsvorsitzenden
zu bescheinigen ist.

 

5         Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben

 

 

§ 10

Vereinsvorstand

 

 

1    Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

a)    dem Vorsitzenden

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)     dem Rechnungsführer

d)    dem Schriftführer und Pressewart

e)    dem Jugendfeuerwehrwart

f)       den vier Beisitzern

g)    dem Wehrführer und seinem Stellvertreter

-   sofern der Wehrführer und sein Stellvertreter nicht gewählte Vorstandsmitglieder sind, sind sie Kraft ihrer Funktion,
Mitglieder des Vorstandes

 

 

2         Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

 

3         Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung.
Über den Gang ist eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

 

4         Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

 

 

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung

 

 

  1. Geschäftsführender Vorstand, im Sinne des BGB § 26, ist der Vereinsvorsitzende, der stellvertretende Vereinsvorsitzende,
    der Rechnungsführer und der Schriftführer und Pressewart.

 

  1. Der Verein wird gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter dem Vereinsvorsitzenden oder
    seinem Stellvertreter vertreten.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 13

Rechnungswesen

 

 

  1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

 

  1. Er darf Auszahlungen leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine
    Auszahlungsanordnung erteilt.

 

  1. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

  1. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber der Revisionskommission Rechnung ab.

 

  1. Die Revisionskommission prüft die Kassengeschäfte und erstatten ider Mitgliederversammlung Bericht.

 

 

§ 13

Jugendfeuerwehren

 

 

Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung

 

 

§ 14

Auflösung

 

 

1         Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung

mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind u. mit ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.

 

 

 

 

2         Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Einberufen werden, in der,
der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der
vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

 

3         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Floh, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung
„Vereinigte Feuerwehr zu verwenden hat.

 

 

§ 15

 

Satzungsänderungen

 

Eine Änderung der Satzung des Vereins richtet sich nach dem § 33 BGB, Absatz 1.

 

           

 

 

                                                                                                          Floh, den 12.01.2002