Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert am 08. April 2009 (GVBl. S. 345), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz am 12. Mai 2009 (GVBl. S. 415) hat der Gemeinderat der Gemeinde Floh-Seligenthal in seiner Sitzung am 25. April 2012 folgende
Satzung (Feuerwehrsatzung)
beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Floh-Seligenthal ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 ThBKG) eine gemeindliche Einrichtungen (§ 10 Abs. 3 ThBKG). Sie führt die Bezeichnung:
Freiwillige Feuerwehr Floh-Seligenthal
und gliedert sich in:
"Freiwillige Feuerwehr Floh"(2) Die Feuerwehr Floh-Seligenthal ist eine eigenständige Feuerwehr und steht unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.
(3) Die Ortteilfeuerwehren Floh, Kleinschmalkalden, Schnellbach, Seligenthal und Struth-Helmershof werden durch Wehrführer geleitet.
(4) Die Fahrzeuge der Feuerwehr tragen zur Kennzeichnung das Wappen der Gemeinde Floh-Seligenthal und den Namen "Freiwillige Feuerwehr Floh-Seligenthal", zusätzlich wird der Ortsteilname erwähnt.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren Floh-Seligenthal umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThBKG und die Sicherheitswachen nach § 22 ThBKG
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Floh-Seligenthal die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwillige Feuerwehr Floh-Seligenthal und die Ortsteilwehren gliedern sich in folgende Abteilungen:
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durchaußerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Uniformierung ergibt sich aus der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO).
Die Ärmelabzeichen entsprechen dem Ortswappen mit der Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Floh-Seligenthal".
(3) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Floh-Seligenthal haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Floh-Seligenthal zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, das 16. Lebensjahr vollendet und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 13 Abs. 1 ThBKG).
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Gemeinde Floh-Seligenthal sein.
(4) Feuerwehrangehörige können mit Zustimmung des Ortsbrandmeisters gleichzeitig aktives Mitglied einer anderen Wehr sein. (§ 10 Abs.4 Satz 3 ThBKG)
(5) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich beim Ortsbrandmeister/Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(6) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden (§ 13 Abs. 4 ThBKG). Im Falle einer Ablehnung teilt dies die Gemeinde Floh-Seligenthal dem Bewerber schriftlich mit.
(7) Auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters/Wehrführer entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 THBKG).
(8) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrssatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilungen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters, in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr (§13 Abs. 5 ThBKG).
(4) Wichtige Gründe für die Entpflichtung sind insbesondere:
(5) Beim Ausscheiden sowie einer Entpflichtung aus der Freiwilligen Feuerwehr sind die erhaltenen Ausrüstungsgegenstände sowie der Feuerwehrausweis innerhalb von 14 Tagen bei dem jeweiligen zuständigen Wehrführer abzugeben. Sollte die Abgabe nicht satzungsgemäß erfolgen, werden durch die Gemeindeverwaltung Floh-Seligenthal die Ausrüstungsgegenstände kostenpflichtig eingezogen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht auf eine vertragsgebundene zusätzliche Altersversorgung durch die Gemeinde Floh-Seligenthal.
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere:
(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister/Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilungen wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet:
(3)Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Floh-Seligenthal führt die Bezeichnung:
Jugendfeuerwehr Floh-Seligenthal
und gleidert sich in:
"Jugendfeuerwehr Floh-Seligenthal Ortsteil Floh"(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6.Lebensjahr bis in der Regel zum vollendeten 16. Lebensjahr, maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Sie gestaltet ihre Arbeit als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Floh-Seligenthal nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Floh-Seligenthal unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister und des jeweiligen Wehrführers, die sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes sowie seines Stellvertreters und der Jugendfeuerwehr-Ausbildungsleiter der Ortsteile bedienen.
(4) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und der stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart sollen mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Sie müssen Angehöriger der Einsatzabteilung sein und sollen den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt, sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(5) Die Ausbildungsleiter sollen mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Sie müssen Angehöriger der Einsatzabteilung sein und sollen den Truppführerlehrgang mit Erfolg abgelegt, sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(6) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und der stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart werden auf die Dauer von 5 Jahren durch die Jugendfeuerwehr-Ausbildungleiter, den Ortsbrandmeister und je 2 Jugendfeuerwehr-Betreuern pro Ortteil gewählt. Die Wahlversammlung sollte mit der des Ortsbrandmeisters und seines Stellvertreters terminlich übereinstimmen.
(7) Die Ausbildungsleiter werden von dem jeweiligen Feuerwehrausschuss der Ortsteile benannt. Der jeweilige Feuerwehrausschuss bestimmt auch die Dauer, für die der jeweilige Ausbildungsleiter eingesetzt wird.
(8) Es wird ein Jugendfeuerwehrausschuss gebildet, der aus dem Gemeindejugendfeuerwehrwart, seinem Stellvertreter und dem Ausbildungsleitern besteht. Er hat die Aufgabe sämtliche Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Floh-Seligenthal zu koordinieren.
§ 11
Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister, Wehrführer,
stellvertretender Wehrführer
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Floh-Seligenthal ist der Ortsbrandmeister.
(2) Der Ortsbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§§ 15 und 16) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Floh-Seligenthal statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Floh-Seligenthal angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Floh-Seligenthal ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Floh-Seligenthal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Floh-Seligenthal ernannt.
(7) Die Wehrführer der einzelnen Ortsteile führen die Ortsteilfeuerwehren nach Weisung des Ortsbrandmeisters. Der Wehrführer werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzleitung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs.5 Satz 1 entsprechend.
§12
Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters und des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden in den jeweiligen Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Floh-Seligenthal je ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, dem Gerätewart und den Gruppenführern.
(3) Die Gerätewarte werden auf Vorschlag vom Wehrführer durch den Bürgermeister oder Ortsbrandmeister auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung wird von seiner Abteilung bestimmt.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
(5) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter und der Gemeindejugendfeuerwehrwart haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Wehrführerausschuss
(1) Es wird ein Wehrführersausschuss gebildet, der aus dem Ortsbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und dem Gemeindejugendfeuerwehrwart besteht. Er hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Floh-Seligenthal zu koordinieren.
(2) Der Ortsbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 14
Jahreshauptversammlung der Feuerwehren
(1) Unter dem Vorsitz der jeweiligen Wehrführer findet in den Ortsteilfeuerwehren jährlich eine Jahreshauptversammlung statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Ortsbrandmeister und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 15
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet alle 5 Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsteilwehren der Freiwilligen Feuerwehr Floh-Seligenthal statt. Bei dieser Versammlung haben der Ortsbrandmeister und der Gemeindejugenfeuerwehrwart einen Bericht über die abgelaufenen Jahre zu erstatten.
2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 14 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
§ 16
Wahlen des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer
(1) Die nach dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind über Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher durch ortsübliche Bekanntmachung zu informieren. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs.5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(4) Gewählt wird grundsätzlich schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen(Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht, durch Handzeichen gewählt werden.
5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten durch den Gemeinderat zu übergeben.
§ 17
Beförderungen, Auszeichnungen und Ehrungen
(1) Die Beförderungen von Anghörigen der Freiwilligen Feuerwehr Floh-Seligenthal erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen der ThüFwOrgVO in der jeweiligs gültigen Fassung. Beförderungen sind abhängig vom Dienst- und Einsatzbeteiligung und werden durch den Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten zu einem würdigen Anlass ausgesprochen.
Beförderungsvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Auszeichnungstermin beim Ortsbrandmeister einzureichen.
(2) Mitglieder der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung werden nach einer Zugehörigkeit von 10, 25, 40, 50 und 60 Jahren in einem würdigen Rahmen geehrt. Bei der Ehrung wird eine Urkunde sowie ein Präsent (ca. 15,00¬ , 30,00¬ , 70,00¬ und jeweils 30¬ ) ausgehändigt.
§ 18
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Floh-Seligenthal können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 19
Entschäfigung und Haftung
(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Floh-Seligenthal wird anlässlich der Übernahme bestimmter Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung gewärt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in einer gesonderten Satzung geregelt.
(2) Die Haftung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Floh-Seligenthal bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Bei Abberufung von Ehrenbeamten bzw. Funktionsträgern sind die betreffenden Kameradinnen und Kameraden in einem würdigen Rahmen zu verabschieden.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzungen vom 22.02.2006 außer Kraft.
ausgefertigt:
Floh-Seligenthal, den 15.05.2012
Gemeinde Floh-Seligenthal
gez.
Peter Fräbel
Bürgermeister -Dienstsiegel-